Satzung
des Vereins zur Förderung des Priesterseminars Redemptoris Mater in Köln
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Priesterseminars Redemptoris Mater in Köln“.
- Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 54 und des § des 52 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenverordnung und zwar durch selbstlose Förderung der Katholischen Religion durch Unterstützung des in Bonn bestehenden Priesterseminars Redemptoris Mater und dessen Trägervereins „Redemptoris Mater, Köln e.V.“.
Zu diesem Zweck
- z.B. sammelt er Geld und Sachwerte für das Priesterseminar und den Trägerverein, damit dieser seine satzungsgemäßen Zwecke erfüllen kann, nämlich die Errichtung, die Ausschmückung und die Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht und fördert dessen Tätigkeit durch religiöse und Bildungsveranstaltungen, z.B. Seminare, Herausgabe und Förderung von Schriften und die Werbung für den Priesterberuf.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile an dem Vermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen, Firmen, Gesellschaften und Personenvereinigung werden.
- Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.
- Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand. Der Aufnahmeantrag soll von einem Mitglied des Vorstands befürwortet sein.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlich erklärten Austritt, der drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgen muss. Sie erlischt ferner durch fristlose Kündigung des Vorstands, wenn auf wiederholte Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt wird, sowie durch Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit 2/3 Mehrheit seiner Stimmen für die Ausschließung votiert. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch den Tod.
§ 5 Mittel
- Die Mittel, die dem Verein zur Erreichung seines Zwecks zur Verfügung stehen, sind
– die Beiträge der Mitglieder,
– Spenden,
– sonstige Einnahmen. - Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und
laufenden Verpflichtungen erforderlichen Mitteln eine Rücklage ansammeln, die die nachhaltige Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks sicherstellt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des jährlichen Beitrags der Mitglieder wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
– der Vorstand,
– die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
– dem Vorsitzenden,
– einem Stellvertretenden Vorsitzenden (Geschäftsführer),
– dem Schatzmeister.Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. - Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann der restliche Vorstand ein neues Mitglied für die verbleibende Wahlperiode kooptieren.
- Das Vorstandsamt erlischt u.a. mit dem Verlust der Mitgliedschaft.
- Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstands und setzt die Tagesordnung fest.
- Er kann als beratendes Mitglied an allen Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen, die für besondere Arbeiten gebildet werden.
- Der Stellvertretende Vorsitzende übt die Befugnisse des Vorsitzenden in dessen Vertretung aus.
- Die übrigen Vorstandsmitglieder unterstützen den Vorsitzenden in der Durchführung seiner Aufgaben. Der Stellvertretende Vorsitzende führt die täglichen Geschäfte. Der Schatzmeister übernimmt die Kassenführung.
- Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins Dritten gegenüber erfolgt in allen Angelegenheiten lediglich durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Schatzmeister, welche den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden. Hierbei ist die Mitwirkung zweier Vorstandsmitglieder erforderlich und genügend.
- Die Zeichnung für den Verein soll in der Weise erfolgen, dass die Zeichnenden dem Namen des Vereins ihren Namen als Unterschrift beifügen.
- In wichtigen Angelegenheiten, über die eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen ist, darf der Vorstand entscheiden, wenn mit der Erledigung nicht bis zur Einberufung einer Sitzung des Beirats oder der Mitgliederversammlung gewartet werden kann. Zu solchen Entscheidungen ist die Zustimmung der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung einzuholen.
- Vorstandssitzungen finden möglichst vierteljährlich, jedoch mindestens zweimal im Jahr statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Eine Beschlussfassung des Vorstands durch Rundschreiben und schriftliche Abstimmung ist zulässig. Auch hier entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
- Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen ist, wird in der Regel jedes Jahr abgehalten. Die Einladung hierzu hat spätestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung, auch durch E-Mail, an die Mitglieder unter Angaben der Tagesordnung zu erfolgen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in der gleichen Form vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter jederzeit einberufen werden. Sie muss vom Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn ¼ der Mitglieder schriftlich unter Angaben der Beratungsgegenstände dies beantragen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– Entgegennahme der Berichte des Vorstands, insbesondere der Jahresrechnung,
– Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
– Wahl von zwei Kassenprüfern,
– Beratung allgemeiner Angelegenheiten, die von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein sind. - Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind zulässig.
- Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los.
- Über jede Mitgliedsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 10 Kassenprüfung
- Die beiden von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer prüfen, ob die Buchungen mit den Belegen übereinstimmen, die Ausgaben angemessen sind, den Beschlüssen entsprechen und die Beitragsleistungen satzungsgemäß sind.
- Sie berichten jährlich der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstands in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
- Mitglieder des Vorstands sowie hauptamtlich tätige Mitglieder des Vereins können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden.
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
- Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung, und zwar von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Anträge auf Satzungsänderungen sind bei der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung anzugeben.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Redemptoris Mater, Köln e.V., ersatzweise an das Erzbistum Köln mit der Maßgabe, dass der Empfänger es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Förderungen der Katholischen Religion, insbesondere des Priesternachwuchses.
§ 12 Vollmacht
Die Gründungsmitglieder bevollmächtigen den Vorstand, alle Erklärungen abzugeben und entgegen zunehmen einschließlich einer Änderung dieser Satzung, soweit sie ihm notwendig oder nützlich erscheint, um Beanstandungen bzw. Wünsche des Vereinsregister zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und / oder der Finanzbehörde unter dem Gesichtspunkt der Gemeinnützigkeit des Vereins zu beheben bzw. nachzukommen.
Köln, den 5. Juli 2012